Eltern-Karenz & Nebenjob

Elternkarenz und Zuverdienst – darf ich in meiner Karenzzeit auch etwas dazuverdienen? 

Du bist in Elternkarenz und willst dein Karenzgeld aufbessern? Darauf solltest du achten!

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person, die sich in Karenz befindet, einer Beschäftigung nachgehen, ohne dass diese Beschäftigung der Karenz schadet. In Frage kommen dabei entweder eine geringfügige Beschäftigung oder eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze jedoch mit entsprechender zeitlicher Einschränkung. Eine Beschäftigung während der Karenz bis zur monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 475,86 (2021) ist sowohl beim selben als auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich.

Diese geringfügige Beschäftigung ist ein rechtlich eigenständiges Arbeitsverhältnis und besteht somit neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis. Bei dieser geringfügigen Beschäftigung greift die Abfertigung Neu, auch wenn das karenzierte Dienstverhältnis der Abfertigung Alt unterliegt. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis unterliegt auch nicht dem Kündigungs- und Entlassungsschutz. Ein Anspruch auf eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz besteht allerdings nicht.

Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der Karenz kann für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden. Auch dabei handelt es sich um ein rechtlich eigenständiges Dienstverhältnis, das neben dem karenzierten Arbeitsverhältnis besteht. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann auch bei einem anderen Arbeitgeber für obgenannten Zeitraum eine maximal 13-wöchige Beschäftigung eingegangen werden. Der Zeitraum von 13 Wochen erlaubter Beschäftigung gilt für ein gesamtes Kalenderjahr. Wird die Karenz nicht für das gesamte Kalenderjahr in Anspruch genommen (Wochengeldbezug ist dabei außer Betracht zu lassen), ist der Zeitraum der erlaubten Beschäftigung entsprechend zu kürzen.

Zu beachten ist!

In den Fällen der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kann der eigene Arbeitgeber nach Überschreiten der 13-Wochen-Grenze den sofortigen Dienstantritt verlangen. Tritt die Arbeitnehmerin trotz Verlangens des Arbeitgebers die Arbeit nicht an, liegt eventuell auch ein Entlassungsgrund vor.

Mehr dazu hört ihr in der aktuellen Podcastfolge!

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