Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten aufgrund Corona

Wer als Unternehmer bzw. als Unternehmerin Fixkosten wie beispielsweise Miete und Zinsen aufrund der Corona-Krise nicht mehr zahlen kann, kann ab dem 20. Mai 2020 Zuschüsse aus dem staatlichen Hilfsfonds beantragen.

In der aktuellen Podcastfolge informiert unser Experte Mag. Alexander Hofer welche Unternehmen nun diese Fixkostenzuschüsse beanspruchen können und welche Verpflichtungen dabei übernommen werden müssen. Wer diese Podcastfolge noch nicht gehört hat, kann das hier jetzt schnell nachholen.

Die wichtigsten Infos zu den Fixkostenzuschüssen haben wir nochmals für euch zusammengefasst:

Bei den Zuschüssen im Rahmen des Corona-Hilfsfonds handel es sich um Zuschüsse zur Deckung der Fixkosten für Unternehmen, die auf Grund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben.

Zu Fixkosten zählen:

  • Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Zahlungen für Strom/ Gas/ Telekommunikation
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen

Daneben: Wertverlust bei verderblichen/ saisonalen Waren, sofern diese während Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, jedoch abzuziehen!

Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss:

  • Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in Österreich sein und Fixkosten müssen aus der operativen Tätigkeit in Österreich angefallen sein
  • Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist
  • Unternehmen, die vor der COVID-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

Wie hoch ist eigentlich der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80 – 100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen und Konzern mit maximal 90 Mio. Euro beschränkt.

Der Antrag auf Gewährung des ersten Drittels des Fixkostenzuschusses ist ab 20. Mai über den FinanzOnline Zugang möglich. Die COFAG prüft euren Antrag, genehmigt diesen und beauftragt dann die Auszahlung.

Und so erfolgt die Auszahlung:

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen:

  • Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden.
  • Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden.
  • Der Rest kann ab 19. November beantragt werden.

    Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.

Der Fixkostenzuschuss muss – vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten – nicht rückerstattet werden.

Mehr Tipps und Infos zum Fixkostenzuschuss hört ihr natürlich in der aktuellen Podcast-Folge mit unserem Experten Mag. Alexander Hofer (Hofer Leitinger Steuerberatung GmbH).

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