Money, money, money

In der nächsten Podcast-Folge beschäftigen wir uns mit dem Thema „Gewinnausschüttung“ bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Wie hoch ist die Steuerbelastung, wenn ich aus meiner GmbH Geld entnehmen möchte?

Wir müssen jetzt einmal vorausschicken, dass „aus der GmbH Geld entnehmen“ so nicht geht. Denn bei der GmbH muss man das so genannte Trennunsprinzip beachten und man kann nicht so einfach in die „Lade der GmbH“ hineingreifen wie in die eigene Geldtasche …

… wer sich jetzt also fragt, wie man an sein Geld kommt… dem sei gesagt, dass nur der Gesellschafter Anspruch auf den Bilanzgewinn hat. Und zwar nur auf diesen! Dieser kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden und dazu müssen sie einen Beschluss fassen (Thema Gesellschafterbeschluss).

Der Bilanzgewinn ergibt sich grundsätzlich aus den kumulierten Ergebnissen der Gesellschaft. Er kann durch bestimmte Rücklagen erhöht oder vermindert werden. Durch Ausschüttungen wird er jedenfalls reduziert.

Beispiel:

Derr unternehmensrechtliche Gewinn der GmbH betrug im Jahr 2018 10.000,-, der Gewinn im Jahr 2019 betrug 20.000,- und im Jahr 2020 wurde ein Verlust von 5.000,- erwirtschaftet. Der Bilanzgewinn Ende 2020 beträgt in diesem Fall 10 + 20 – 5= 25.000,-.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, ist der Bilanzgewinn an die Gesellschafter im Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen auszuschütten. Es besteht aber auch die Möglichkeit einer alinearen Gewinnauschüttung.

Fälle, in denen die Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht möglich ist

Der Geschäftsführer (und auch der Aufsichtsrat, wenn die GmbH einen hat) sind verpflichtet eine Ausschüttung nicht durchzuführen und den Bilanzgewinn in den Gewinnvortrag einzustellen, wenn zwischen Bilanzstichtag und der Beschlussfassung über die Ausschüttung, der Vermögensstand der GmbH durch Verluste erheblich und voraussichtlich nicht nur vorübergehend geschmälert wurde. In diesem Zusammenhang ist auch die Treuepflicht des Gesellschafters zu beachten, die vorsieht dass ein Gesellschafter bspw gegen eine Ausschüttung stimmen muss, wenn die Interessen der GmbH an der Thesaurierung des Gewinnes gegenüber den Interessen des Gesellschafters an der Gewinnausschüttung massiv überwiegen.

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